Aktionärsrechterichtlinie II (Shareholder Rights Directive – SRD 2): Es geht los!

09/07/2019

Im Juni 2019 sollten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie II (Shareholder Rights Directive – SRD 2), die natürliche Weiterentwicklung der SRD 1 von 2007, in ihr jeweiliges nationales Recht durchgeführt haben.

In Italien wurde die Gesetzesverordnung Nr. 49/2019 im italienischen Amtsblatt am 10. Juni 2019 veröffentlicht.

Das Parlament und der Europäische Rat verfolgen mit dieser Richtlinie das Ziel, die Position der Aktionäre zu stärken und somit eine aktivere Teilnahme in den Unternehmen zu fördern, in die sie investieren. Gleichzeitig soll auch ihre interaktive Kommunikation verbessert werden. Betroffen sind hiervon Anleger und Asset Manager, die in Europa tätig sind. Die Richtlinie ist jedoch auch von zentralem Interesse für die Unternehmen, um ihre langfristige Stabilität zu sichern.

Die Durchführungsverordnung, die ihren Dreh- und Angelpunkt darstellt, wurde in Form eines „Durchführungsrechtsakts“ erlassen, um das Inkompatibilitätsrisiko zwischen nationalen Gesetzgebungen zu vermeiden.

Gewisse Elemente potenzieller „Unstimmigkeiten“ kamen allerdings zwischen den vollständig von den Intermediären akzeptierten Zielen und den Risiken bestimmter Aspekte des Rechtsrahmens auf. Zu nennen wäre hier das Ziel der Verfahrenseffizienz (durch die Definition von ISO-Standards, die die durchgehende Verarbeitung von Informationen/Anweisungen ermöglichen), wo die Richtlinie einen recht großen Ermessensspielraum für die Umsetzung lässt. Dies führt zu verschiedenen Pflichten für Intermediäre, je nach Emissionsort der Aktien.

Wir haben nachfolgend einige Aspekte der wichtigsten Auswirkungen aufgeführt, die unserer Ansicht nach genau betrachtet werden sollten:

  • Die Durchführungsverordnung umfasst lediglich Mindestanforderungen und keinen Standard, der vollständig befolgt werden muss.

  • Hier stellt sich erneut das Problem der Harmonisierung europäischer Standards. Dadurch ergeben sich bei dem schwierigen Verfahren in Richtung eines gemeinsamen Standards, der auch für „grenzüberschreitende“ Transaktionen gilt/auf diese anwendbar ist, ebenfalls Probleme.

  • Kommunikationen für Emittenten, die nicht immer der „Verwahrungskette“ folgen.

     

  • Verfahren, die noch nicht in den Standards integriert sind, wie Offenlegungen und Abstimmungsbestätigungen, die Folgendes benötigen:

  • Definition des Standards;
    Schaffung neuer Mitteilungen, um ein „maschinenlesbares“ Kommunikationsverfahren zu gewährleisten.

 

Mit Hinsicht auf ein gemeinsames europäisches Verfahren findet man unter den Neuigkeiten die Aktionärsidentifizierung und die „grenzüberschreitende“ Anwendung des Rechtsrahmens. Dies bedeutet, dass alle Anleger des Unternehmens, auf das sich das Ereignis bezieht, die eingeführten Vorschriften einhalten müssen, wobei es unerheblich ist, ob der Anleger in dem Land, in dem das Wertpapier ausgegeben wird und/oder notiert ist, seinen Wohnsitz hat oder nicht.

Mit Hinsicht auf die nationale Implementierung (IT) wurde die Regierungsanordnung Nr. 71 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG einer Konsultation unterzogen und dem Parlament zur Stellungnahme vorgelegt. Der technische Bericht des Senats überträgt in Übereinstimmung mit der Banca d‘Italia Consob die Vollmacht, Durchführungsbestimmungen der EU-Richtlinie zu verabschieden, wie in Artikel 2 vorgesehen, und legt erneut dar, dass CONSOB, COVIP und IVASS für die Definition der mit den in Artikel 4 der Richtlinie eingeführten Sanktionen verbundenen Aspekte zuständig sind (jede für den jeweiligen Aufsichtsbereich).